Gemäss § 115 aStPO war eine notwendige Verteidigung spätestens für das gerichtliche Verfahren zu bestellen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Angeschuldigte gemäss alter Prozessordnung grundsätzlich frühestens nach der Schlussmitteilung einen Anspruch auf Bestellung einer notwendigen Verteidigung hatte, die Verfahrensleitung jedoch spätestens ab Gerichtshängigkeit zur Bestellung eines Verteidigers verpflichtet war, da dem Angeklagten im vorliegenden Fall ein in die Zuständigkeit des Strafgerichts fallendes Verbrechen vorgeworfen wurde.