Die Bestellung der Verteidigung erfolgte frühestens nach Eröffnung der Mitteilung, dass sich die Parteien am Verfahren beteiligen könnten (Verweis auf § 103 aStPO). Nur ausnahmsweise konnte einem Angeschuldigten auch schon während der Untersuchung ein amtlicher Rechtsbeistand beigegeben werden (§ 18 aStPO Zeitpunkt der Bestellung). Erachtete der Statthalter die wesentlichen Untersuchungshandlungen als vorgenommen, so teilte er den Parteien mit, dass sie sich von einem bestimmten Zeitpunkt an am Verfahren beteiligen könnten. In Zweifelsfällen holte der Statthalter die Weisung der Staatsanwaltschaft ein (§ 103 aStPO Schluss der Untersuchung - Anzeigen an die Parteien).