Die Untersuchungsorgane hatten dem Angeschuldigten von dieser Bestimmung Kenntnis zu geben. Die Verteidigung konnte unterbleiben, wenn offensichtlich keine Überweisung an die Gerichte erfolgte (vgl. § 16 aStPO Notwendigkeit der Verteidigung). Hatte der Angeschuldigte in einem Fall der notwendigen Verteidigung keinen Verteidiger bestellt, so wurde von Amtes wegen ein Verteidiger bestellt (vgl. § 17 aStPO Amtliche Verteidigung). Die Bestellung der Verteidigung erfolgte frühestens nach Eröffnung der Mitteilung, dass sich die Parteien am Verfahren beteiligen könnten (Verweis auf § 103 aStPO).