3.2 Notwendige Verteidigung gemäss kantonalem Prozessrecht Es gilt zu prüfen, ob der Angeschuldigte während dem Untersuchungsverfahren einen Anspruch auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers hatte bzw. ob die Verfahrensleitung auch ohne entsprechenden Antrag des Angeschuldigten zur Bestellung einer notwendigen Verteidigung verpflichtet war. Gemäss § 15 aStPO hatte jeder Angeschuldigte das Recht, einen Verteidiger frei zu wählen. Die Verteidigung war notwendig, wenn ein in die Zuständigkeit des Strafgerichts fallendes Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung oder Anklage bildete. Die Untersuchungsorgane hatten dem Angeschuldigten von dieser Bestimmung Kenntnis zu geben.