Nach Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung wurden lediglich die Einvernahme des Opfers vom 17. November 2003 (act. 265) durchgeführt und die Auskunft der Psychologin des Opfers vom 14. Januar 2004 eingeholt (act. 295), ohne dass dem Angeschuldigten bei diesen Beweisaufnahmen ein Verteidiger zur Seite stand. Die späteren Einvernahmen der Nachbarin vom 26. März 2004 (act. 299) und des Angeschuldigten vom 6. Mai 2004 (act. 321) erfolgten hingegen in Anwesenheit des Verteidigers. 3.2 Notwendige Verteidigung gemäss kantonalem Prozessrecht