Aus den Verfahrensakten sowie aus den Ausführungen des Angeklagten ergibt sich kein Hinweis, wonach dieser vorher um Bestellung einer notwendigen Verteidigung ersucht hat. Das Strafgericht hat in seinem Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall während der Untersuchung, d.h. bis zum 31. Dezember 1999, noch die alte Strafprozessordnung anwendbar war (vgl. § 230 StPO Übergangsrecht). Die meisten Einvernahmen und Beweiserhebungen sind zwischen Juli und November 1998 erfolgt. Nach Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung wurden lediglich die Einvernahme des Opfers vom 17. November 2003 (act.