Der Antrag des Statthalteramts auf Bestellung einer notwendigen Verteidigung erfolgte am 12. Januar 2004 (act. 47) und wurde mit Beschluss des Verfahrensgerichts vom 10. Februar 2004 bewilligt (act. 55). Am 25. Juni 2004 erfolgte die Mitteilung des Statthalteramts über den Schluss des Untersuchungsverfahrens (act. 491). Aus den Verfahrensakten sowie aus den Ausführungen des Angeklagten ergibt sich kein Hinweis, wonach dieser vorher um Bestellung einer notwendigen Verteidigung ersucht hat.