Das Vorgehen der Untersuchungsbehörden habe also der damaligen gesetzlichen Regelung und insbesondere auch der Praxis entsprochen. Darüber hinaus wies die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss § 41 StPO auf unzulässige Weise erlangte Beweise dann verwertet werden dürften, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung die rechtlich geschützten Interessen der angeschuldigten Person überwiegen würden, was vorliegend der Fall sei. 3.1 Konkrete Ausgangslage Das vorliegende Strafverfahren ist am 2. Juni 1998 eröffnet worden.