Der Anspruch bestehe nicht erst bei Gerichtshängigkeit. Das Strafgericht hatte den bereits vor erster Instanz gestellten Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass gemäss § 18 Abs. 2 aStPO einem Angeschuldigten nur ausnahmsweise schon während der Untersuchung ein amtlicher Rechtsbeistand beigegeben worden sei. Das Vorgehen der Untersuchungsbehörden habe also der damaligen gesetzlichen Regelung und insbesondere auch der Praxis entsprochen.