In der Begründung führte er aus, dass jedermann bei derart schweren Anschuldigungen wie im vorliegenden Fall Anspruch auf eine notwendige Verteidigung habe. Auch wenn gemäss der alten Strafprozessordnung eine Teilnahme des Verteidigers bei den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen nicht vorgesehen gewesen sei, hätte der Verteidiger dennoch die Möglichkeit gehabt, den Angeklagten zu beraten. Eine notwendige Verteidigung sei aufgrund der Waffengleichheit unabdingbar gewesen und werde sowohl durch die Bundesverfassung als auch die EMRK garantiert. Der Anspruch bestehe nicht erst bei Gerichtshängigkeit.