12 StGB, Art. 263 StGB; E. 6.2). Notwendige Verteidigung Erwägungen 1. - 2. ( … ) 3. Rüge der fehlenden notwendigen Verteidigung Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Verteidiger seinen Antrag, wonach alle Beweise, die erhoben worden sind, bevor dem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite stand, nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen seien bzw. in der Beweiswürdigung unberücksichtigt zu bleiben hätten, wiederholt. In der Begründung führte er aus, dass jedermann bei derart schweren Anschuldigungen wie im vorliegenden Fall Anspruch auf eine notwendige Verteidigung habe.