Die Nichtberücksichtigung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ist nur bei einem entsprechenden Schuldvorwurf gerechtfertigt. Bei einem alkohol- oder drogensüchtigen Täter ist genau zu prüfen, ob von einer willentlichen Herbeiführung der Tat gesprochen werden kann, da der Wille hinsichtlich des Rauschmittelkonsums und der damit zwangsweise verbundenen Beeinträchtigung des Bewusstseins zufolge der Krankheit nicht unbedingt frei gebildet werden kann (Art. 10 StGB, Art. 11 StGB, Art. 12 StGB, Art. 263 StGB; E. 6.2). Bei alkoholsüchtigen Personen ist es fraglich, ob die Herbeiführung des Defektzustandes mit dem Eventualvorsatz der Deliktsverübung einhergeht.