6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II, Art. 29 BV, Art. 31 BV, Art. 32 BV; E. 3.3, 3.4). Die Tatsache, dass ein Angeschuldigter Aussagen macht, bevor ihm ein notwendiger Verteidiger zur Seite steht, führt nicht zur Unverwertbarkeit der genannten Beweise, wenn weder die Verteidigerrechte noch das Gebot des fairen Verfahrens verletzt worden sind (§ 41 StPO, Art. 6 EMRK; E. 3.2, 3.3, 3.4). Die Nichtberücksichtigung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ist nur bei einem entsprechenden Schuldvorwurf gerechtfertigt.