Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. August 2006 (100 05 983) Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise lässt sich nur auf § 41 StPO stützen, wenn eine sorgfältige Interessenabwägung stattgefunden hat und im konkreten Fall geprüft wurde, ob das Verfahren gesamthaft fair verlaufen ist (§ 41 StPO; E. 3.2). Dem Angeschuldigten ist während dem Untersuchungsverfahren ohne entsprechendes Ersuchen oder gar entgegen dem Willen des Betroffenen nicht zwingend eine obligatorische Verbeiständung zu bestellen, wenn die Behörden die Fürsorge- und Aufklärungspflichten beachtet haben und der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt ist (Art. 6 EMRK, Art.