{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-983_2006-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=09d6392f-27f3-482f-bc5b-44ee0e6f0351&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "fa3f1bf37a6c08dce3297c559561f0b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 983", "100 2005 983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendige Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:39", "Checksum": "05a5cdd4d7b5d990d87290d1a4358686", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)\nRegeste:\nNotwendige Verteidigung\n\n dass er nach entsprechendem Alkoholkonsum Gewalt ausüben werde. Entsprechend dieser Auffassung wäre konsequenterweise jedoch auch in Fall III von einer eventualvorsätzlichen \"actio libera in causa\" auszugehen, da der Angeklagte nach dem ersten alkoholbedingten Delikt mit weiteren derartigen Delikten in alkoholisiertem Zustand hätte rechnen müssen. Ausserdem ist es im vorliegenden Fall und generell bei alkoholsüchtigen Personen fraglich, ob die Herbeiführung des Defektzustandes mit dem Eventualvorsatz der Deliktsverübung einhergeht. Darüber hinaus erscheint die ohnehin schon schwierige Abgrenzung zwischen eventualvorsätzlicher und fahrlässiger \"actio libera in causa\", welche sich lediglich auf der Willensseite des Täters unterscheidet, bei suchtkranken Personen besonders heikel. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil wird demnach bei allen Delikten eine verminderte Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt, was zu einer entsprechenden Strafmilderung gemäss Art. 66 StGB führt. Zugunsten des Angeklagten ist zudem zu berücksichtigen, dass er seine Alkoholprobleme zwischenzeitlich in den Griff bekommen hat, wie er auch an der Appellationsverhandlung bestätigte (act. 635, Prot. KG S. 3). Aufgrund der Anwendung von Art. 11 StGB erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die oben genannte Einsatzstrafe von fünf Jahren um 1 1/2 Jahre zu reduzieren.\n( … )\nKGE ZS vom 15. August 2006 Staatsanwaltschaft gegen Z.B. (100 05 983/AFS)\nDie gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde sowie die Nichtigkeitsbeschwerde wurden vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Februar 2007 abgewiesen."}