{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-983_2006-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=09d6392f-27f3-482f-bc5b-44ee0e6f0351&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "fa3f1bf37a6c08dce3297c559561f0b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 983", "100 2005 983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendige Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:39", "Checksum": "05a5cdd4d7b5d990d87290d1a4358686", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)\nRegeste:\nNotwendige Verteidigung\n\n\nBei der vorliegenden Strafzumessung gilt es ferner die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Angeklagte während der Tathandlungen stets unter massivem Alkoholeinfluss gestanden ist. Die Vorinstanz hat bei dem ersten Delikt in Österreich sowie bei seinen Übergriffen gegenüber seiner jetzigen Ehefrau eine verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen. In den übrigen Fällen ging das Strafgericht hingegen von einer eventualvorsätzlichen \"actio libera in causa\" gemäss Art. 12 StGB aus. Gemäss Art. 12 StGB sind die Bestimmungen der Art. 10 und 11 StGB über die Zurechnungsunfähigkeit bzw. die verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustand die strafbare Handlung zu verüben. Das Gesetz umschreibt damit die vorsätzliche so genannte \"actio libera in causa\" (d.h. das verantwortliche Ingangsetzen des Geschehensablaufs). Der Grundsatz ist aber auch anwendbar bei der fahrlässigen \"actio libera in causa\": Die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist unbeachtlich, wenn der Täter in diesem Zustand eine fahrlässige Straftat begeht und die Tat für ihn zur Zeit, als er noch voll zurechnungsfähig war, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit voraussehbar war (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2 mit Hinweisen). Für die Haftung unter dem Gesichtspunkt der \"actio libera in causa\" genügt es nicht, wenn für den Täter nur die Möglichkeit irgendeines nicht näher konkretisierten Deliktes vorauszusehen war. Die Haftung erfordert vielmehr, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, § 11 N. 44). Dabei ist nicht notwendig, dass der Täter den späteren Geschehensablauf in allen seinen Einzelheiten voraussehen konnte. Mindestens in seinen wesentlichen Zügen musste er für ihn aber voraussehbar sein, da er sonst nicht die Pflicht haben konnte, sich darauf einzustellen (BGE 120 IV 169 S. 171 mit Verweis auf Stratenwerth, a.a.O., § 16 N. 17; Noll/Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., S. 223). Das Kantonsgericht erachtet eine Anwendung des Art. 12 StGB und einen damit verbundenen Ausschluss des Art. 11 StGB im vorliegenden Fall als ungerechtfertigt. Fest steht, dass der Angeklagte über eine lange Zeit hinweg grosse Alkoholprobleme hatte und die Delikte jeweils in alkoholisiertem Zustand verübt hat. Bei der Prüfung einer Anwendung von Art. 12 StGB gilt es die Alkoholabhängigkeit zu berücksichtigen. Bei einem alkoholkranken Menschen kann die Berücksichtigung der durch die Trunkenheit hervorgerufenen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, auch wenn er aus früheren Erfahrungen weiss oder wissen muss, dass er unter Alkoholeinfluss zur Delinquenz neigt. Ein Alkoholsüchtiger kann sich aufgrund seiner Krankheit trotz seines Wissens um die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Delinquenz nicht entsprechend seinem Wissen verhalten und auf den Konsum verzichten. Im vorliegenden Fall war es dem alkoholkranken Angeklagten somit nicht einfach möglich, mit dem Trinken aufzuhören oder sonstige Massnahmen zur Deliktsverhinderung zu treffen, konnte er doch seiner damaligen Ehefrau auch nicht immer aus dem Weg gehen, wenn er in alkoholisiertem Zustand war. Somit ist trotz seiner ersten Erfahrungen mit seinen Gewalttätigkeiten in alkoholisiertem Zustand auch in den späteren Fällen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen. Ein gegenteiliger Standpunkt ist schwerlich mit dem Verschuldensprinzip in Einklang zu bringen. Sonst könnte bei jedem alkohol- oder drogensüchtigen Täter eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit jeweils nur noch bei der ersten Tat im Rauschzustand berücksichtigt werden. So wird auch in der Lehre zu Art. 263 StGB, welcher zu Art. 12 StGB subsidiär ist, darauf hingewiesen, dass zwar die Trunkenheit eines schweren Alkoholikers auch selbstverschuldet sei, dennoch aber eine verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliegen dürfte (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 263 StGB N 3). Der Sinn des Art. 12 StGB liegt darin, dass eine allfällige Verminderung oder ein Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit infolge Beeinträchtigung des Bewusstseins dem Beschuldigten als sein Werk angelastet wird. Dies betrifft Fälle, in denen der Wille des Täters beim Ursprung der Tat frei, bei der Ausführung jedoch eingeschränkt war. Gemäss einem Teil der Lehre sind Beeinträchtigungen in der geistigen Gesundheit und Schwachsinn bzw. mangelhafte geistige Entwicklung nicht miterfasst, weil deren willentliche Herbeiführung durch den Täter kaum denkbar ist. In diesen Fällen ist die Schuldminderung unabhängig von einer allfälligen \"actio libera in causa\" in Anschlag zu bringen. Es geht somit um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die zur Zeit der Tat ausgeschlossene oder verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters unberücksichtigt bleiben muss, weil ihn an deren Herbeiführung mit Blick auf die begangene Straftat ein Verschulden trifft (vgl. Bommer Felix, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 12 StGB N 1ff.). Die Nichtberücksichtigung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ist somit nur bei einem entsprechenden Schuldvorwurf gerechtfertigt. Bei einem alkohol- oder drogensüchtigen Täter kann nicht von einer willentlichen Herbeiführung der Tat gesprochen werden, da der Wille hinsichtlich des Rauschmittelkonsums und der damit zwangsweise verbundenen Beeinträchtigung des Bewusstseins zufolge der Krankheit nicht frei gebildet werden kann. Das Strafgericht wirft dem Angeklagten vor, er habe sich betrunken und keine Vorkehren zur Verhinderung der Taten getroffen, obwohl er aufgrund des ersten Vorfalls in Österreich damit habe rechnen müssen,"}