{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-983_2006-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=09d6392f-27f3-482f-bc5b-44ee0e6f0351&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "fa3f1bf37a6c08dce3297c559561f0b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 983", "100 2005 983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendige Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:39", "Checksum": "05a5cdd4d7b5d990d87290d1a4358686", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)\nRegeste:\nNotwendige Verteidigung\n\n\nWie bereits erwähnt, wurde vom Zeitpunkt der Schlussmitteilung und dem Hinweis auf die Möglichkeit des Beizugs eines Verteidigers bis zur tatsächlichen Bestellung der notwendigen Verteidigung lediglich das Opfer einvernommen und eine Auskunft bei der Psychologin des Opfers eingeholt. Was die Einvernahme des Opfers vom 17. November 2003 betrifft, so wurde der Angeschuldigte mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 ausdrücklich auf die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung hingewiesen. Ausserdem wurde das Opfer anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht und vor dem Kantonsgericht mit dem Angeschuldigten konfrontiert, weshalb die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten nicht verletzt worden sind. So hatten er und sein Verteidiger die Möglichkeit, das Protokoll der Einvernahme des Opfers vom 17. November 2003 zu lesen und dem Opfer zu einem späteren Zeitpunkt ergänzende Fragen zu stellen. Die Auskunft der Psychologin vom 14. Januar 2004 wurde von Amtes wegen eingeholt und eine notwendige Vertretung zum damaligen Zeitpunkt hätte keinerlei Auswirkung auf die Beweiserhebung gehabt. Der Angeschuldigte bzw. dessen Verteidiger hatte nachträglich die Gelegenheit, zum Bericht der Psychologin Stellung zu nehmen. Zudem wäre es dem Angeklagten frei gestanden, vor dem Strafgericht die Befragung der Psychologin zu beantragen, worauf er jedoch implizit verzichtet hat. Da der Angeklagte an beiden Hauptverhandlungen mit dem Opfer konfrontiert wurde, die Einsichtnahme in die Auskunft der Psychologin gewährt wurde und der Verteidiger die ergänzende Befragung der Psychologin hätte beantragen können, wurde das Konfrontationsrecht des Angeklagten nicht verletzt.\nHinsichtlich der vor der Schlussmitteilung erfolgten Beweiserhebungen ist darauf hinzuweisen, dass der Angeschuldigte die Vorwürfe bereits im Untersuchungsverfahren konsequent bestritten hat und sich seine Aussagen in Anwesenheit des Verteidigers inhaltlich nicht wesentlich von den ersten Einvernahmen unterscheiden. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sich die Tatsache, dass der Angeschuldigte anfänglich nicht verteidigt war, negativ auf seine Aussagen ausgewirkt hat. Auch die Einvernahmeprotokolle der Tochter sowie der Nachbarin konnten vom Verteidiger eingesehen werden und eine weitere Konfrontation mit den entsprechenden Personen hätte anlässlich der strafgerichtlichen oder spätestens anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung beantragt werden können. Dem Angeschuldigten war es somit im Verlauf des Verfahrens möglich, belastende Aussagen zur Kenntnis zu nehmen und den entsprechenden Belastungszeugen ergänzende Fragen zu stellen.\nBei der vorliegenden Sachlage kann gesagt werden, dass das Verfahren gesamthaft gesehen den Anforderungen an einen fairen Prozess im Sinne von Art. 32 Abs. 2 und 31 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügte und die Behörden daher nicht verpflichtet waren, dem Appellanten von Amtes wegen einen Rechtsvertreter zu bestellen. Demnach erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit der Appellant aus Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK für die in dieser Zeit geführte Untersuchung eine obligatorische Verbeiständung ableitet. Bei dieser Sachlage steht der Verwertung der während der Untersuchung ohne Beistand eines Rechtsvertreters gemachten Äusserungen und erhobenen Beweismittel für die materielle Beurteilung der Strafsache nichts entgegen.\nDem Argument, dass sich das Verfahren bei einer rechtzeitigen Bestellung eines Verteidigers nicht derart verzögert hätte, da dieser bei der Untersuchungsbehörde entsprechenden Druck hätte ausüben können, ist hingegen beizupflichten. Einzig in diesem Punkt könnte das Verfahren zufolge seiner unnötigen Verzögerung gegen das Fairnessgebot verstossen. Doch dieser Tatsache wird im Rahmen der Strafzumessung unter Hinweis auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots entsprechend Rechnung zu tragen sein (siehe Ziff. 6.2). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sämtliche Beweismittel der nachfolgenden Beweiswürdigung zugeführt werden.\n4. - 5. ( … )\n6. Strafzumessung\n6.1 ( … )\n6.2 Kantonsgerichtliche Würdigung\n( … )"}