{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-983_2006-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=09d6392f-27f3-482f-bc5b-44ee0e6f0351&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "fa3f1bf37a6c08dce3297c559561f0b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 983", "100 2005 983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendige Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:39", "Checksum": "05a5cdd4d7b5d990d87290d1a4358686", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)\nRegeste:\nNotwendige Verteidigung\n\n\nIm Weiteren hat das Bundesgericht geprüft, ob andere Bestimmungen des Verfassungs- und Konventionsrechts und die allgemeine Garantie eines fairen Verfahrens es unter gewissen Umständen gebieten, einem Angeschuldigten einen Rechtsvertreter zu bestellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliesst aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren für den Richter die Pflicht, rechtsungewohnte, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über ihre prozessualen Rechte im Allgemeinen aufzuklären und sie insbesondere frühzeitig auf ihr Recht hinzuweisen, jederzeit einen Verteidiger beiziehen zu können. Im gleichen Sinne schreibt Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II vor, dass beschuldigte Personen über ihr Recht, einen Rechtsvertreter beizuziehen, zu unterrichten sind. Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe unter dem Gesichtswinkel der Garantie des \"fair trial\" gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Gerichtshof betont in stereotyper Weise, dass die Konvention nicht bloss theoretische und illusorische, sondern vielmehr konkrete und wirksame Rechte einräume (vgl. Urteil i.S. Czekalla gegen Portugal vom 10. Oktober 2002, Recueil CourEDH 2002-VIII S. 43, Ziff. 60; Urteil i.S. Daud gegen Portugal vom 21. April 1998, Recueil CourEDH 1998-II S. 739, Ziff. 38; Urteil Imbrioscia, a.a.O., Ziff. 38; Urteil i.S. Artico gegen Italien vom 13. Mai 1980, Serie A, Bd. 37, Ziff. 32 [= EuGRZ 1980 S. 662], Urteil i.S. Goddi gegen Italien vom 9. April 1984, Serie A, Bd. 76, Ziff. 30 [= EuGRZ 1985 S. 234]). Dies bedeutet, dass die Behörde den Beschuldigten in wirksamer Weise auf seine Verteidigungsrechte hinweisen und bei krasser Vernachlässigung der Verteidigung einschreiten muss. Unter der neuen Bundesverfassung ergibt sich eine entsprechende richterliche Fürsorge- und Aufklärungspflicht nunmehr aus Art. 31 und 32 BV. In allgemeiner Weise garantiert Art. 32 BV einen Anspruch auf ein faires Strafverfahren und verpflichtet die Behörde zu entsprechendem Verhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates zur neuen Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, S. 186; Hans Vest, St. Galler BV-Kommentar, Zürich 2002, Rz. 18 zu Art. 32 BV). Gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV muss die angeklagte Person insbesondere die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte tatsächlich, d.h. konkret und wirksam wahrzunehmen (vgl. Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 187). Nach Art. 31 Abs. 2 BV sind Beschuldigte im Falle von Freiheitsentzug in wirksamer Weise über ihre Rechte zu unterrichten. Diese müssen die Möglichkeit haben, ihre Rechte effektiv geltend zu machen. In diesem Sinne haben die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden aufgrund ihrer Fürsorge- und Aufklärungspflicht nach Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV für die Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu sorgen und allenfalls auch ohne entsprechendes Zutun des Betroffenen für eine hinreichende Rechtsvertretung zu sorgen. Dies kann es gebieten, dass einem Beschuldigten aufgrund der Verfassung auch ohne entsprechendes Ersuchen von Amtes wegen ein Rechtsvertreter beigegeben wird (BGE 131 I 350 mit Verweis auf Hans Vest, St. Galler BV-Kommentar, Zürich 2002, Rz. 19 ff. zu Art. 32 BV).\n3.4 Fairness des vorliegenden Verfahrens\nIm Sinne der jüngsten bundesgerichtlichen Erwägungen ist zu prüfen, ob die Untersuchungsbehörden im vorliegenden Fall ihren Fürsorge- und Aufklärungspflichten nachgekommen sind. Ferner ist zu beurteilen, ob das Verfahren gesamthaft gesehen dem Recht des Angeschuldigten auf einen fairen Prozess gerecht wird. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Hinweis der Untersuchungsbehörde auf die Rechte des Angeklagten erst bei denjenigen Einvernahmen explizit im Protokoll befindet, welche nach Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung vorgenommen wurden, da erst seit Geltung des neuen Prozessrechts der Verteidiger bereits an den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen teilnehmen kann (§ 47 StPO; act. 321). Wie oben bereits ausgeführt, wurden dem Angeschuldigten und dem Verteidiger gemäss altem Recht erst nach Abschluss der Untersuchung Akteneinsicht und entsprechende Mitwirkungsrechte gewährt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört das Recht auf sofortigen Beizug eines Verteidigers (Anwalt der ersten Stunde) nicht zu den Rechten, über welche man gemäss Art. 31 Abs. 2 BV belehrt werden muss (1P.102/2006 vom 26.6.2006). Die Fürsorge- und Aufklärungspflichten wurden im vorliegenden Fall, bei welchem der Angeschuldigte nicht in Untersuchungshaft war, was zweifellos strengere Belehrungspflichten zur Folge hätte, somit entsprechend dem jeweils geltenden Prozessrecht wahrgenommen."}