{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-983_2006-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=09d6392f-27f3-482f-bc5b-44ee0e6f0351&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "fa3f1bf37a6c08dce3297c559561f0b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 983", "100 2005 983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendige Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:39", "Checksum": "05a5cdd4d7b5d990d87290d1a4358686", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)\nRegeste:\nNotwendige Verteidigung\n\n\nIn einem neueren Bundesgerichtsentscheid (BGE 131 I 350) hat ein Beschwerdeführer geltend gemacht, er hätte während der Untersuchungshaft und der Durchführung der Untersuchung notwendig durch einen (amtlichen) Rechtsbeistand vertreten werden müssen. Anlässlich von Einvernahmen habe er auch tatsächlich um Bestellung eines Rechtsvertreters ersucht. Der Umstand, dass er während dieser Zeit nicht vertreten gewesen sei, mache die in der Untersuchung gemachten Aussagen unverwertbar. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht eingehend geprüft, ob das Bundesverfassungs- und Konventionsrecht es erfordere, dass ein Angeklagter bereits im Untersuchungsverfahren bzw. während der Untersuchungshaft obligatorisch durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müsse. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann in Anbetracht der Entstehung und der Entwicklung des Instituts der unentgeltlichen Verteidigung unter der Herrschaft von Art. 4 aBV und im Lichte des Wortlauts von Art. 29 Abs. 3 BV nicht angenommen werden, dass Art. 29 Abs. 3 BV unter gewissen Voraussetzungen eine obligatorische Verteidigung im vom Beschwerdeführer umschriebenen Sinne erheischt. Verfassungsrechtlich steht es dem Betroffenen grundsätzlich vielmehr frei, sich in den unterschiedlichen Stadien des Strafverfahrens selbst zu verteidigen oder ein Gesuch um Gewährung einer amtlichen Verteidigung zu stellen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Recht auf Selbstverteidigung eingeschränkt werden kann und der Gesetzgeber in gewissen Fällen im Interesse des Beschuldigten und zur Wahrung eines geordneten Verfahrens und einer optimalen Wahrheitssuche eine obligatorische Verteidigung vorsehen darf (BGE 95 I 356). Das Bundesgericht ist im erwähnten Entscheid nicht der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt, wonach sich aus Art. 29 Abs. 3 BV unter gegebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf obligatorische Verbeiständung ableitet."}