{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-983_2006-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=09d6392f-27f3-482f-bc5b-44ee0e6f0351&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "fa3f1bf37a6c08dce3297c559561f0b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 983", "100 2005 983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendige Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:39", "Checksum": "05a5cdd4d7b5d990d87290d1a4358686", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)\nRegeste:\nNotwendige Verteidigung\n\n\nDer Umstand allein, dass der rechtswidrig beschaffte Beweis nicht an sich verboten ist, genügt nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr, um dessen Verwertbarkeit zuzulassen. Vielmehr ist folgende Interessenabwägung anzustellen: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, um so eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 109 Ia 244 sowie BGE 130 I 126 E. 3.2 S. 132 mit Hinweisen). Der EGMR hat die Praxis des Bundesgerichts im Ergebnis bestätigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) garantiert Art. 6 EMRK das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, enthält aber keine grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln. Dies sei in erster Linie eine Angelegenheit nationaler Gesetzgebung. Der Gerichtshof schliesst daher nicht grundsätzlich und abstrakt aus, dass rechtswidrig erlangte Beweismittel im Einzelfall zulässig sein können. Er prüft allein, ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt fair gewesen ist (Urteil i.S. Schenk gegen Schweiz vom 12. Juli 1988, Serie A, Bd. 140, Ziff. 46 = EuGRZ 1988, S. 394;vgl. aus jüngerer Zeit: Urteil i.S. Khan gegen Grossbritannien vom 12. Mai 2000, Recueil CourEDH 2000-V S. 303, Ziff. 34; Urteil i.S. P.G. und J.H. gegen Grossbritannien vom 25. September 2001, Recueil CourEDH 2001-IX S. 233, Ziff. 76; Urteil i.S. Allan gegen Grossbritannien vom 5. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 63, Ziff. 42). Zwar berücksichtigte der Gerichtshof im genannten Urteil, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht allein auf dem fraglichen Beweismittel beruhte (Urteil Schenk, a.a.O., Ziff. 48). Der Gerichtshof hat aber in seiner jüngeren Rechtsprechung erläutert, dem Umstand, dass im Urteil Schenk weitere Beweise vorgelegen hätten, sei keine entscheidende Bedeutung zugekommen. Wenn das widerrechtlich erlangte Beweismittel stichhaltig und zuverlässig sei, erweise sich der Bedarf nach zusätzlichen Beweisen als weniger gross (vgl. BGE 131 I 272 mit Verweis auf Urteil Khan, a.a.O., Ziff. 37; Urteil Allan, a.a.O., Ziff. 43). Einzelne Lehrmeinungen kritisieren die Vornahme einer Interessenabwägung in diesem Zusammenhang und äussern dabei hauptsächlich rechtsstaatliche Bedenken (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 249; Roberto Fornito, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Diss. St. Gallen 2000, S. 248 ff.; Niklaus Ruckstuhl, Technische Überwachungen aus anwaltlicher Sicht, AJP 2005 S. 150 ff., 157). Teilweise wird gefordert, Beweismittel aus Überwachungen, die unter Missachtung der richterlichen Bewilligungspflicht erfolgt sind, müssten stets unverwertbar sein (Fornito, a.a.O., S. 210; Ruckstuhl, a.a.O., S. 157 bei Fn. 35). Eine andere Lehrmeinung hat sogar ein absolutes Verwertungsverbot bei allen rechtswidrig erhobenen Beweisen befürwortet (Walther J. Habscheid, Beweisverbot bei illegal, insbesondere unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts, beschafften Beweismitteln, in: SJZ 89/1993 S. 185 ff., 187). Die herrschende Lehre hat dagegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Interessenabwägung als Grundlage für den Entscheid über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise übernommen (Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, Bern 2000, Rz. 1371 ff.; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 567 f.; Hans Vest, St. Galler Kommentar zur BV, Rz. 32 zu Art. 32 BV; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 60 Rz. 6 ff.; Gerard Piquerez, Manuel de procédure pénale suisse, Zürich 2001, Rz. 1210 ff.; vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 609). Die in der Lehre geäusserte Kritik an der Interessenabwägung vermag nach Ansicht des Bundesgerichts nicht zu überzeugen: Zwar wird die staatliche Strafuntersuchung bei der Beweiserhebung durch Art. 5 Abs. 1 BV auf die Beachtung des Rechts und durch Art. 35 Abs. 1 BV auf die Wahrung der Grundrechte des Angeschuldigten verpflichtet. Ist das Beweismittel aber nicht an sich verboten, so genügt eine Interessenabwägung zur Sicherstellung des verfassungsrechtlich gebotenen fairen Verfahrens. In derartigen Fällen ist daran festzuhalten, dass nicht bereits aus dem verfahrensrechtlichen Verstoss bei der Beweisbeschaffung eine absolute Unverwertbarkeit gefolgert werden kann (vgl. BGE 131 I 272).\nDer bundesgerichtlichen Praxis lässt sich entnehmen, dass die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise sich nur auf § 41 StPO stützen lässt, wenn eine sorgfältige Interessenabwägung stattgefunden hat und im konkreten Fall geprüft wurde, ob das Verfahren gesamthaft fair verlaufen ist. Eine Verwertbarkeit der Beweise lässt sich somit nicht mit dem pauschalen Verweis auf § 41 StPO und einem nicht näher begründeten Hinweis auf ein überwiegendes Interesse an der Strafverfolgung sowie ohne eine entsprechende Fairnessprüfung rechtfertigen.\n3.3 Notwendige Verteidigung gemäss Bundesrecht und EMRK Darüber hinaus gilt es unabhängig vom kantonalen Prozessrecht zu prüfen, ob der Angeschuldigte aufgrund eines direkten Anspruchs aus Bundesrecht oder der EMRK bereits während dem Untersuchungsverfahren einen Anspruch auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers hatte."}