{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-983_2006-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=09d6392f-27f3-482f-bc5b-44ee0e6f0351&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "fa3f1bf37a6c08dce3297c559561f0b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 983", "100 2005 983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendige Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:39", "Checksum": "05a5cdd4d7b5d990d87290d1a4358686", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)\nRegeste:\nNotwendige Verteidigung\n\n\n3.2 Notwendige Verteidigung gemäss kantonalem Prozessrecht Es gilt zu prüfen, ob der Angeschuldigte während dem Untersuchungsverfahren einen Anspruch auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers hatte bzw. ob die Verfahrensleitung auch ohne entsprechenden Antrag des Angeschuldigten zur Bestellung einer notwendigen Verteidigung verpflichtet war.\nGemäss § 15 aStPO hatte jeder Angeschuldigte das Recht, einen Verteidiger frei zu wählen. Die Verteidigung war notwendig, wenn ein in die Zuständigkeit des Strafgerichts fallendes Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung oder Anklage bildete. Die Untersuchungsorgane hatten dem Angeschuldigten von dieser Bestimmung Kenntnis zu geben. Die Verteidigung konnte unterbleiben, wenn offensichtlich keine Überweisung an die Gerichte erfolgte (vgl. § 16 aStPO Notwendigkeit der Verteidigung). Hatte der Angeschuldigte in einem Fall der notwendigen Verteidigung keinen Verteidiger bestellt, so wurde von Amtes wegen ein Verteidiger bestellt (vgl. § 17 aStPO Amtliche Verteidigung). Die Bestellung der Verteidigung erfolgte frühestens nach Eröffnung der Mitteilung, dass sich die Parteien am Verfahren beteiligen könnten (Verweis auf § 103 aStPO). Nur ausnahmsweise konnte einem Angeschuldigten auch schon während der Untersuchung ein amtlicher Rechtsbeistand beigegeben werden (§ 18 aStPO Zeitpunkt der Bestellung). Erachtete der Statthalter die wesentlichen Untersuchungshandlungen als vorgenommen, so teilte er den Parteien mit, dass sie sich von einem bestimmten Zeitpunkt an am Verfahren beteiligen könnten. In Zweifelsfällen holte der Statthalter die Weisung der Staatsanwaltschaft ein (§ 103 aStPO Schluss der Untersuchung - Anzeigen an die Parteien). Gemäss § 115 aStPO war eine notwendige Verteidigung spätestens für das gerichtliche Verfahren zu bestellen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Angeschuldigte gemäss alter Prozessordnung grundsätzlich frühestens nach der Schlussmitteilung einen Anspruch auf Bestellung einer notwendigen Verteidigung hatte, die Verfahrensleitung jedoch spätestens ab Gerichtshängigkeit zur Bestellung eines Verteidigers verpflichtet war, da dem Angeklagten im vorliegenden Fall ein in die Zuständigkeit des Strafgerichts fallendes Verbrechen vorgeworfen wurde.\nDie meisten Einvernahmen und Beweiserhebungen wurden vor der Schlussmitteilung und ohne Bestellung einer notwendigen Verteidigung gemacht, was jedoch sowohl dem gesetzlichen Regelfall als auch der gängigen Praxis entsprach. Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Angeschuldigte nach der damals geltenden kantonalen Prozessordnung vor der Schlussmitteilung - auch im Falle eines entsprechenden Antrags seinerseits - keinen Anspruch auf eine notwendige Verteidigung hatte. Gemäss dem kantonalen Recht besteht somit kein Grund, die vor der Schlussmitteilung erhobenen Beweismittel nicht zu verwerten. Zwischen der Schlussmitteilung und dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung sind keine Beweise erhoben worden. Bis zum Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung war die Bestellung einer notwendigen Verteidigung somit nicht zwingend vorgeschrieben.\nTrotz des Hinweises der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 1999 auf die notwendige Verteidigung wurde diese jedoch erst etwa fünf Jahre später, nämlich am 10. Februar 2004 bestellt. Die dazwischen erhobenen ergänzenden Beweise vom 17. November 2003 (Einvernahme des Opfers), vom 14. Januar 2004 (Auskunft der Psychologin des Opfers), vom 26. März 2004 (Einvernahme der Nachbarin) sowie vom 6. Mai 2004 (Einvernahme des Angeschuldigten) sind nach Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung und somit unter der Geltung des neuen Prozessrechts entstanden. Auch aus der geltenden kantonalen Prozessordnung ergibt sich der Zeitpunkt der Bestellung einer notwendigen Verteidigung - abgesehen von Haftfällen (§ 18 Abs. 1 lit. a StPO) - nicht ausdrücklich. Aus § 147 StPO ergibt sich lediglich, dass für das gerichtliche Verfahren ein notwendiger Verteidiger bestellt werden muss. Zwei der nach Inkrafttreten der neuen Prozessordnung vorgenommen Einvernahmen, nämlich diejenige der Nachbarin und des Angeschuldigten, erfolgten in Anwesenheit des Verteidigers, weshalb der Vorwurf der mangelnden Verteidigung hier ins Leere läuft. Somit steht lediglich die Verwertbarkeit der Aussagen des Opfers vom 17. November 2003 sowie der Auskunft der Psychologin vom 14. Januar 2004 zur Diskussion. Selbst wenn dem Angeschuldigten während des ergänzenden Untersuchungsverfahrens auch ohne entsprechenden Antrag seinerseits ein Verteidiger hätte zur Seite gestellt werden müssen, ist festzustellen, dass dies im vorliegenden Fall nicht zur Unverwertbarkeit der genannten Beweise führen würde. Da im vorliegenden Fall weder die Verteidigerrechte noch das Gebot des fairen Verfahrens verletzt worden sind - was nachfolgend eingehend geprüft wird (siehe Erwägungen in Ziff. 3.4) - kann die Frage, ob die Verfahrensleitung nach geltendem Prozessrecht bereits während dem Untersuchungsverfahren verpflichtet ist, auch ohne einen entsprechenden Antrag des Angeschuldigten eine notwendige Verteidigung zu bestellen, offen gelassen werden. Aufgrund dieser Erwägungen sind sämtliche vorliegende Beweismittel gemäss kantonalem Prozessrecht verwertbar und unterliegen der nachfolgenden gerichtlichen Beweiswürdigung.\nAn dieser Stelle weist das Kantonsgericht darauf hin, dass sich die Verwertbarkeit der Aussagen im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres aus § 41 StPO ableiten lässt. Dieser Paragraph ist nach Ansicht des Kantonsgerichts mit grosser Zurückhaltung anzuwenden. Ansonsten würden die Verfahrensrechte der angeschuldigten Person, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren sowie der Grundsatz der Waffengleichheit unverhältnismässig eingeschränkt."}