{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-983_2006-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=09d6392f-27f3-482f-bc5b-44ee0e6f0351&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "fa3f1bf37a6c08dce3297c559561f0b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 983", "100 2005 983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendige Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:39", "Checksum": "05a5cdd4d7b5d990d87290d1a4358686", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.08.2006 100 05 983 (100 2005 983)\nRegeste:\nNotwendige Verteidigung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. August 2006 (100 05 983)\nDie Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise lässt sich nur auf § 41 StPO stützen, wenn eine sorgfältige Interessenabwägung stattgefunden hat und im konkreten Fall geprüft wurde, ob das Verfahren gesamthaft fair verlaufen ist (§ 41 StPO; E. 3.2).\nDem Angeschuldigten ist während dem Untersuchungsverfahren ohne entsprechendes Ersuchen oder gar entgegen dem Willen des Betroffenen nicht zwingend eine obligatorische Verbeiständung zu bestellen, wenn die Behörden die Fürsorge- und Aufklärungspflichten beachtet haben und der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt ist (Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II, Art. 29 BV, Art. 31 BV, Art. 32 BV; E. 3.3, 3.4).\nDie Tatsache, dass ein Angeschuldigter Aussagen macht, bevor ihm ein notwendiger Verteidiger zur Seite steht, führt nicht zur Unverwertbarkeit der genannten Beweise, wenn weder die Verteidigerrechte noch das Gebot des fairen Verfahrens verletzt worden sind (§ 41 StPO, Art. 6 EMRK; E. 3.2, 3.3, 3.4).\nDie Nichtberücksichtigung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ist nur bei einem entsprechenden Schuldvorwurf gerechtfertigt. Bei einem alkohol- oder drogensüchtigen Täter ist genau zu prüfen, ob von einer willentlichen Herbeiführung der Tat gesprochen werden kann, da der Wille hinsichtlich des Rauschmittelkonsums und der damit zwangsweise verbundenen Beeinträchtigung des Bewusstseins zufolge der Krankheit nicht unbedingt frei gebildet werden kann (Art. 10 StGB, Art. 11 StGB, Art. 12 StGB, Art. 263 StGB; E. 6.2).\nBei alkoholsüchtigen Personen ist es fraglich, ob die Herbeiführung des Defektzustandes mit dem Eventualvorsatz der Deliktsverübung einhergeht. Darüber hinaus erscheint die ohnehin schon schwierige Abgrenzung zwischen eventualvorsätzlicher und fahrlässiger \"actio libera in causa\", welche sich lediglich auf der Willensseite des Täters unterscheidet, bei suchtkranken Personen besonders heikel (Art. 10 StGB, Art. 11 StGB, Art. 12 StGB, Art. 263 StGB; E. 6.2).\nNotwendige Verteidigung\nErwägungen\n1. - 2. ( … )\n3. Rüge der fehlenden notwendigen Verteidigung\nAnlässlich der Hauptverhandlung hat der Verteidiger seinen Antrag, wonach alle Beweise, die erhoben worden sind, bevor dem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite stand, nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen seien bzw. in der Beweiswürdigung unberücksichtigt zu bleiben hätten, wiederholt. In der Begründung führte er aus, dass jedermann bei derart schweren Anschuldigungen wie im vorliegenden Fall Anspruch auf eine notwendige Verteidigung habe. Auch wenn gemäss der alten Strafprozessordnung eine Teilnahme des Verteidigers bei den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen nicht vorgesehen gewesen sei, hätte der Verteidiger dennoch die Möglichkeit gehabt, den Angeklagten zu beraten. Eine notwendige Verteidigung sei aufgrund der Waffengleichheit unabdingbar gewesen und werde sowohl durch die Bundesverfassung als auch die EMRK garantiert. Der Anspruch bestehe nicht erst bei Gerichtshängigkeit.\nDas Strafgericht hatte den bereits vor erster Instanz gestellten Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass gemäss § 18 Abs. 2 aStPO einem Angeschuldigten nur ausnahmsweise schon während der Untersuchung ein amtlicher Rechtsbeistand beigegeben worden sei. Das Vorgehen der Untersuchungsbehörden habe also der damaligen gesetzlichen Regelung und insbesondere auch der Praxis entsprochen. Darüber hinaus wies die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss § 41 StPO auf unzulässige Weise erlangte Beweise dann verwertet werden dürften, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung die rechtlich geschützten Interessen der angeschuldigten Person überwiegen würden, was vorliegend der Fall sei.\n3.1 Konkrete Ausgangslage\nDas vorliegende Strafverfahren ist am 2. Juni 1998 eröffnet worden. Am 11. Dezember 1998 erfolgte die Schlussmitteilung des Statthalteramts Arlesheim an den Angeschuldigten und die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis an den Angeschuldigten, dass er oder sein Vertreter nun befugt sei, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen (act. 149). Die Staatsanwaltschaft hat den Fall am 22. Januar 1999 zur ergänzenden Untersuchung an das Statthalteramt zurückgewiesen und bei dieser Gelegenheit auf die Notwendigkeit einer Verteidigung hingewiesen (act. 469f.). Gemäss Aktennotiz des Statthalteramts vom 7. August 2000 verzögerte sich die ergänzende Untersuchung wegen personeller Überlastung bei der Untersuchungsbehörde (act. 473). Der Antrag des Statthalteramts auf Bestellung einer notwendigen Verteidigung erfolgte am 12. Januar 2004 (act. 47) und wurde mit Beschluss des Verfahrensgerichts vom 10. Februar 2004 bewilligt (act. 55). Am 25. Juni 2004 erfolgte die Mitteilung des Statthalteramts über den Schluss des Untersuchungsverfahrens (act. 491). Aus den Verfahrensakten sowie aus den Ausführungen des Angeklagten ergibt sich kein Hinweis, wonach dieser vorher um Bestellung einer notwendigen Verteidigung ersucht hat.\nDas Strafgericht hat in seinem Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall während der Untersuchung, d.h. bis zum 31. Dezember 1999, noch die alte Strafprozessordnung anwendbar war (vgl. § 230 StPO Übergangsrecht).\nDie meisten Einvernahmen und Beweiserhebungen sind zwischen Juli und November 1998 erfolgt. Nach Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung wurden lediglich die Einvernahme des Opfers vom 17. November 2003 (act. 265) durchgeführt und die Auskunft der Psychologin des Opfers vom 14. Januar 2004 eingeholt (act. 295), ohne dass dem Angeschuldigten bei diesen Beweisaufnahmen ein Verteidiger zur Seite stand. Die späteren Einvernahmen der Nachbarin vom 26. März 2004 (act. 299) und des Angeschuldigten vom 6. Mai 2004 (act. 321) erfolgten hingegen in Anwesenheit des Verteidigers."}