Die Appellation ist daher gutzuheissen, die erstinstanzliche Verfügung demzufolge aufzuheben und Zuweisung der ehelichen Liegenschaft im Sinne der Appellantin neu festzulegen. Da die Bezirksgerichtspräsidentin bei ihrem Entscheid der Ehefrau eine Auszugsfrist von 4 Monaten gewährte, erscheint es angezeigt, dem Appellaten nun ebenfalls die gleiche Frist einzuräumen. Der Auszugstermin ist daher auf spätestens 30. April 2006 anzusetzen. KGE ZS vom 12. Dezember 2005 i.S. I. gegen I. (100 05 929/SCN)