3.5 Zu berücksichtigen ist vorliegend schliesslich, dass die eheliche Liegenschaft mit einem zum Eigengut der Appellantin zählenden Erbvorbezug im Umfang von CHF 300'000.-- finanziert wurde und dieser Betrag das einzige Eigenkapital ist, das Haus ansonsten also fremdfinanziert wird. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass insbesondere aufgrund der Situation der erwachsenen, aber noch in Ausbildung stehenden Tochter und der Eigentumsverhältnisse die Interessenabwägung zu Gunsten der Appellantin ausfällt. Die Appellation ist daher gutzuheissen, die erstinstanzliche Verfügung demzufolge aufzuheben und Zuweisung der ehelichen Liegenschaft im Sinne der Appellantin neu festzulegen.