Dem steht aber entgegen, dass sich die Appellantin gemäss Angaben des Appellaten offenbar schon seit einiger Zeit in den Keller des Hauses zurückgezogen habe und sich mehrheitlich dort aufhalte. Aufgrund dieser Umstände ist der implizit vom Appellaten vorgebrachte Grund, durch seine Abwesenheit Konfrontationen und Spannungen zwischen den Ehegatten aus dem Wege zu gehen, nicht wirklich überzeugend.