3.4 Die Interessenabwägung fällt somit bereits aus diesem Grund zu Gunsten der Appellantin aus. Es ist darüber hinaus aber auch davon auszugehen, dass sie eine engere Beziehung zum Haus hat. So ist unbestritten, dass sie bis zur Aufnahme ihrer zunächst 50%-igen Erwerbstätigkeit alleine für Kinder, Haus und Garten zuständig war und sich auch danach immer noch um das Haus und den Garten gekümmert hat. Der Appellat macht zwar ebenfalls geltend, dass er viel Arbeit in das Haus investiert habe, räumt aber anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht auch ein, dass er oft gar nicht zu Hause sei.