Im vorliegenden Fall ist die Beziehung der Tochter zum Vater schwierig, was der Appellat auch gar nicht bestreitet. Die Tochter würde gemäss Angaben der Appellantin, die im Übrigen durch ihre eigene schriftliche Erklärung zu Handen des Bezirksgericht Arlesheim bekräftigt werden, mit der Mutter ausziehen, wenn das Haus dem Vater zugeteilt würde. Dies wäre aber sicherlich nicht zweckmässig. Das Interesse der mündigen Tochter, zusammen mit der Mutter im Haus zu bleiben, spricht daher für eine Zuweisung an die Appellantin.