3.3 Die Appellantin beruft sich zur Begründung ihres Zuweisungsantrages zunächst auf die Interessen der gemeinsamen Tochter. Wie zuvor dargelegt, ist die eheliche Wohnung in erster Linie demjenigen Elternteil zu überlassen, dem die Obhut über die unmündigen Kinder zugeteilt wird. Dabei geht es darum, dass die Kinder in ihrer bisherigen Umgebung (Schule, soziales Bezugsnetz etc.) bleiben können. Die Tochter der Parteien, geboren am 7. April 1984, ist mündig. Sie hat das Veterinärstudium in Bern abgebrochen und wohnt wieder zu Hause. Gemäss Auskunft der Appellantin hat sich die Tochter mehrfach vergeblich bemüht, einen Aushilfsjob zu finden.