Diese befristete Teilzeitbeschäftigung ist somit bereits einmal verlängert worden. Es kann also durchaus sein, dass es zu einer weiteren Verlängerung kommt, womit das Ende des Forschungsauftrags noch nicht definitiv ist. Doch selbst wenn der Appellat diese Stelle verlieren und innert nützlicher Zeit keine anderweitige Arbeit finden würde, hätte die damit verbundene Einkommensreduktion keineswegs zur Folge, dass seine Chancen auf dem Wohnungsmarkt sehr schlecht wären, verdient er doch als Gymnasiallehrer trotz des Teilzeitpensums über CHF 5'000.-- monatlich.