Da für eine Mietwohnung üblicherweise ein Betreibungsregisterauszug beigebracht werden müsse, sei die Wohnungssuche für den Ehemann wenig chancenreich. Der Ehefrau, gegen die keine Betreibungen laufen und die über ein geregeltes Einkommen verfüge, könne daher eher zugemutet werden, innert nützlicher Frist eine Wohnung zu finden. Im Anschluss an die erstinstanzliche Verhandlung stellte sich nun aber heraus, dass die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Anfang August 2005 gegen den Appellaten eingeleitete Betreibung am 16. September 2005 gegenüber dem Betreibungsamt Arlesheim wieder zurückgezogen hatte. Dieser Rückzug war dem Appellaten offenbar nicht weitergeleitet worden.