3.1 Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass beide Ehegatten gute und gleichwertige Motive für einen Verbleib in der ehelichen Liegenschaft aufzuweisen hätten. Gegen den Ehemann würden jedoch Betreibungen im Umfang von ca. CHF 20'000.-- geltend gemacht und darüber hinaus gehe seine befristete Forschungsstelle beim Kantonsspital Basel per Ende Februar 2006 zu Ende, was mit einer Einkommenseinbusse verbunden sei. Da für eine Mietwohnung üblicherweise ein Betreibungsregisterauszug beigebracht werden müsse, sei die Wohnungssuche für den Ehemann wenig chancenreich.