Nicht relevant ist hingegen in der Regel das Verschulden an der Auflösung des gemeinsamen Haushalts oder wer Eigentümer der ehelichen Liegenschaft ist. Nur wenn die Interessenabwägung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, ist im Zweifel auch den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen (Schwander, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl. Basel 2002, Art. 176 N 7; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, Art. 176 N 29 ff.).