Entscheidendes Kriterium für die Zuteilung der Wohnung und des Hausrates ist die Zweckmässigkeit. Dabei ist insbesondere dem Interesse unmündiger Kinder Rechnung zu tragen und folglich die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen, der die Kinder in Obhut nimmt. Sind die Ehegatten kinderlos oder ihre Kinder bereits erwachsen und von zu Hause ausgezogen, so sind auch gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen, die ein besonderes Interesse an der Beibehaltung der Wohnung ausweisen. Nicht relevant ist hingegen in der Regel das Verschulden an der Auflösung des gemeinsamen Haushalts oder wer Eigentümer der ehelichen Liegenschaft ist.