2.2 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet und können sich die Ehegatten nicht darüber einigen, wer die eheliche Wohnung und den Hausrat für sich allein beanspruchen darf, so muss das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Das Gericht entscheidet dabei nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Eltern und Kinder. Entscheidendes Kriterium für die Zuteilung der Wohnung und des Hausrates ist die Zweckmässigkeit.