Die Beziehung zum Vater sei so schwierig, dass sie bei einer Zuteilung des Hauses an ihn zusammen mit der Mutter ausziehen würde. Im Weiteren sei gemäss Appellantin nicht berücksichtigt worden, dass sie sich bis zu ihrem teilweisen Wiedereinstieg ins Berufsleben im Jahre 1997 ausschliesslich um die Kinder, um das Haus und den Garten gekümmert habe und dass ferner die eheliche Liegenschaft mit einem Erbvorbezug ihrer Familie im Betrag von CHF 300'000.-- finanziert worden sei.