2.1 Die Appellation richtet sich - wie die Appellantin vor Kantonsgericht präzisiert - ausschliesslich gegen die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft und damit gegen Ziffer 2 der erstinstanzlichen Verfügung. Die Appellantin beanstandet diesen Entscheid, weil davon ausgegangen wurde, dass gegen den Ehemann Betreibungen angehoben worden seien, die aber in diesem Zeitpunkt gar nicht vorlagen. Demgegenüber sei nicht berücksichtigt worden, dass die Tochter, die noch in Ausbildung sei, zu Hause wohne und mit der Mutter im Haus bleiben wolle. Die Beziehung zum Vater sei so schwierig, dass sie bei einer Zuteilung des Hauses an ihn zusammen mit der Mutter ausziehen würde.