{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-929_2005-12-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df9c2652-d263-467d-a2f5-a6d3a6a16f0c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433878", "Checksum": "25787542bf7be4c88dd08ea12465ee4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 05 929", "100 2005 929"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.12.2005 100 05 929 (100 2005 929)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuteilung der ehelichen Wohnung im Eheschutzverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:52", "Checksum": "dd33f8e4ea8b514b1baa5f75b866136d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.12.2005 100 05 929 (100 2005 929)\nRegeste:\nZuteilung der ehelichen Wohnung im Eheschutzverfahren\n\n3.3\nDie Appellantin beruft sich zur Begründung ihres Zuweisungsantrages zunächst auf die Interessen der gemeinsamen Tochter. Wie zuvor dargelegt, ist die eheliche Wohnung in erster Linie demjenigen Elternteil zu überlassen, dem die Obhut über die unmündigen Kinder zugeteilt wird. Dabei geht es darum, dass die Kinder in ihrer bisherigen Umgebung (Schule, soziales Bezugsnetz etc.) bleiben können. Die Tochter der Parteien, geboren am 7. April 1984, ist mündig. Sie hat das Veterinärstudium in Bern abgebrochen und wohnt wieder zu Hause. Gemäss Auskunft der Appellantin hat sich die Tochter mehrfach vergeblich bemüht, einen Aushilfsjob zu finden. Es ist daher davon auszugehen und wird vom Appellaten auch nicht in Abrede gestellt, dass die Tochter noch nicht im Berufsleben Fuss gefasst hat, sondern nach wie vor in der Ausbildung steht und auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist. Unter diesen Umständen sind aber auch die Interessen eines mündigen Kindes zu berücksichtigen.\nIm vorliegenden Fall ist die Beziehung der Tochter zum Vater schwierig, was der Appellat auch gar nicht bestreitet. Die Tochter würde gemäss Angaben der Appellantin, die im Übrigen durch ihre eigene schriftliche Erklärung zu Handen des Bezirksgericht Arlesheim bekräftigt werden, mit der Mutter ausziehen, wenn das Haus dem Vater zugeteilt würde. Dies wäre aber sicherlich nicht zweckmässig. Das Interesse der mündigen Tochter, zusammen mit der Mutter im Haus zu bleiben, spricht daher für eine Zuweisung an die Appellantin.\n3.4\nDie Interessenabwägung fällt somit bereits aus diesem Grund zu Gunsten der Appellantin aus. Es ist darüber hinaus aber auch davon auszugehen, dass sie eine engere Beziehung zum Haus hat. So ist unbestritten, dass sie bis zur Aufnahme ihrer zunächst 50%-igen Erwerbstätigkeit alleine für Kinder, Haus und Garten zuständig war und sich auch danach immer noch um das Haus und den Garten gekümmert hat. Der Appellat macht zwar ebenfalls geltend, dass er viel Arbeit in das Haus investiert habe, räumt aber anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht auch ein, dass er oft gar nicht zu Hause sei. Zur Begründung führt er an, dass er im Labor des Kantonsspitals Versuche machen müsse und die Situation zu Hause so schlimm sei, dass er auch deswegen oft weg gehe. Dem steht aber entgegen, dass sich die Appellantin gemäss Angaben des Appellaten offenbar schon seit einiger Zeit in den Keller des Hauses zurückgezogen habe und sich mehrheitlich dort aufhalte. Aufgrund dieser Umstände ist der implizit vom Appellaten vorgebrachte Grund, durch seine Abwesenheit Konfrontationen und Spannungen zwischen den Ehegatten aus dem Wege zu gehen, nicht wirklich überzeugend.\n3.5\nZu berücksichtigen ist vorliegend schliesslich, dass die eheliche Liegenschaft mit einem zum Eigengut der Appellantin zählenden Erbvorbezug im Umfang von CHF 300'000.-- finanziert wurde und dieser Betrag das einzige Eigenkapital ist, das Haus ansonsten also fremdfinanziert wird. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass insbesondere aufgrund der Situation der erwachsenen, aber noch in Ausbildung stehenden Tochter und der Eigentumsverhältnisse die Interessenabwägung zu Gunsten der Appellantin ausfällt. Die Appellation ist daher gutzuheissen, die erstinstanzliche Verfügung demzufolge aufzuheben und Zuweisung der ehelichen Liegenschaft im Sinne der Appellantin neu festzulegen. Da die Bezirksgerichtspräsidentin bei ihrem Entscheid der Ehefrau eine Auszugsfrist von 4 Monaten gewährte, erscheint es angezeigt, dem Appellaten nun ebenfalls die gleiche Frist einzuräumen. Der Auszugstermin ist daher auf spätestens 30. April 2006 anzusetzen.\nKGE ZS vom 12. Dezember 2005 i.S. I. gegen I. (100 05 929/SCN)"}