{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-929_2005-12-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df9c2652-d263-467d-a2f5-a6d3a6a16f0c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "25787542bf7be4c88dd08ea12465ee4f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 929", "100 2005 929"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.12.2005 100 05 929 (100 2005 929)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuteilung der ehelichen Wohnung im Eheschutzverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:48", "Checksum": "8fea850a3e9104b75a876340558752ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.12.2005 100 05 929 (100 2005 929)\nRegeste:\nZuteilung der ehelichen Wohnung im Eheschutzverfahren\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2005 (100 05 929)\nZuteilung der ehelichen Wohnung im Eheschutzverfahren\nKriterien, die beim Entscheid des Eheschutzgerichts über die Zuteilung der ehelichen Wohnung an einen Ehegatten zu berücksichtigen sind. Unter besonderen Umständen können auch die Interessen mündiger Kinder berücksichtigt werden (Art. 176 Abs 1 Ziff. 2 ZGB; E. 2 - 3).\n3 Zivilrecht\nErwägungen\n1.\n( … )\n2.1\nDie Appellation richtet sich - wie die Appellantin vor Kantonsgericht präzisiert - ausschliesslich gegen die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft und damit gegen Ziffer 2 der erstinstanzlichen Verfügung. Die Appellantin beanstandet diesen Entscheid, weil davon ausgegangen wurde, dass gegen den Ehemann Betreibungen angehoben worden seien, die aber in diesem Zeitpunkt gar nicht vorlagen. Demgegenüber sei nicht berücksichtigt worden, dass die Tochter, die noch in Ausbildung sei, zu Hause wohne und mit der Mutter im Haus bleiben wolle. Die Beziehung zum Vater sei so schwierig, dass sie bei einer Zuteilung des Hauses an ihn zusammen mit der Mutter ausziehen würde. Im Weiteren sei gemäss Appellantin nicht berücksichtigt worden, dass sie sich bis zu ihrem teilweisen Wiedereinstieg ins Berufsleben im Jahre 1997 ausschliesslich um die Kinder, um das Haus und den Garten gekümmert habe und dass ferner die eheliche Liegenschaft mit einem Erbvorbezug ihrer Familie im Betrag von CHF 300'000.-- finanziert worden sei.\n2.2\nIst die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet und können sich die Ehegatten nicht darüber einigen, wer die eheliche Wohnung und den Hausrat für sich allein beanspruchen darf, so muss das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Das Gericht entscheidet dabei nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Eltern und Kinder. Entscheidendes Kriterium für die Zuteilung der Wohnung und des Hausrates ist die Zweckmässigkeit. Dabei ist insbesondere dem Interesse unmündiger Kinder Rechnung zu tragen und folglich die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen, der die Kinder in Obhut nimmt. Sind die Ehegatten kinderlos oder ihre Kinder bereits erwachsen und von zu Hause ausgezogen, so sind auch gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen, die ein besonderes Interesse an der Beibehaltung der Wohnung ausweisen. Nicht relevant ist hingegen in der Regel das Verschulden an der Auflösung des gemeinsamen Haushalts oder wer Eigentümer der ehelichen Liegenschaft ist. Nur wenn die Interessenabwägung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, ist im Zweifel auch den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen (Schwander, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl. Basel 2002, Art. 176 N 7; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, Art. 176 N 29 ff.).\n3.1\nDie Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass beide Ehegatten gute und gleichwertige Motive für einen Verbleib in der ehelichen Liegenschaft aufzuweisen hätten. Gegen den Ehemann würden jedoch Betreibungen im Umfang von ca. CHF 20'000.-- geltend gemacht und darüber hinaus gehe seine befristete Forschungsstelle beim Kantonsspital Basel per Ende Februar 2006 zu Ende, was mit einer Einkommenseinbusse verbunden sei. Da für eine Mietwohnung üblicherweise ein Betreibungsregisterauszug beigebracht werden müsse, sei die Wohnungssuche für den Ehemann wenig chancenreich. Der Ehefrau, gegen die keine Betreibungen laufen und die über ein geregeltes Einkommen verfüge, könne daher eher zugemutet werden, innert nützlicher Frist eine Wohnung zu finden.\nIm Anschluss an die erstinstanzliche Verhandlung stellte sich nun aber heraus, dass die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Anfang August 2005 gegen den Appellaten eingeleitete Betreibung am 16. September 2005 gegenüber dem Betreibungsamt Arlesheim wieder zurückgezogen hatte. Dieser Rückzug war dem Appellaten offenbar nicht weitergeleitet worden. Damit steht aber fest, dass bei der Beurteilung durch das Bezirksgericht die Betreibung wegen Steuerschulden nicht mehr bestand und daher auch nicht für eine Zuweisung der ehelichen Liegenschaft angerufen werden kann.\n3.2\nZum weiteren Argument der Einkommenseinbusse des Appellaten per Ende Februar 2006 ist sodann anzuführen, dass diese im heutigen Zeitpunkt noch überhaupt nicht feststeht. Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Appellat seit 1. August 2005 eine feste Anstellung als Chemielehrer an einem Gymnasium in Basel mit 11 zugeteilten Lektionen, was einem Pensum von 52.38% entspricht. Daneben arbeitet er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Departement Forschung des Kantonsspitals Basel. Diese Anstellung wurde im Dezember 2004 bis 28. Februar 2006 verlängert. Diese befristete Teilzeitbeschäftigung ist somit bereits einmal verlängert worden. Es kann also durchaus sein, dass es zu einer weiteren Verlängerung kommt, womit das Ende des Forschungsauftrags noch nicht definitiv ist. Doch selbst wenn der Appellat diese Stelle verlieren und innert nützlicher Zeit keine anderweitige Arbeit finden würde, hätte die damit verbundene Einkommensreduktion keineswegs zur Folge, dass seine Chancen auf dem Wohnungsmarkt sehr schlecht wären, verdient er doch als Gymnasiallehrer trotz des Teilzeitpensums über CHF 5'000.-- monatlich.\n"}