Mangels Begründung erweist sich die Mietvertragsänderung als nichtig. Die Appellation ist daher abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil mit der unter Ziffer 4.1 vermerkten Änderung zu bestätigen. KGE ZS vom 29. November 2005 i.S. S. gegen B. (100 05 856/SCN)