4.2 Gemäss Art. 269d Abs. 2 lit. b OR sind Mietzinserhöhungen nichtig, wenn der Vermieter sie nicht begründet. Dies gilt gemäss Art. 269d Abs. 3 OR und Art. 19 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 VMWG explizit auch für andere einseitige Vertragsänderungen (vgl. auch BGE 121 III 460 E. 4a). Im vorliegenden Fall hat die Appellantin keinerlei Begründung für die angekündigte Mietvertragsänderung geliefert. Der Hinweis darauf, dass die Heiz- und Warmwasserkosten neu direkt von der Betreiberfirma erhoben werden, ist entgegen der Darstellung der Appellantin keine Begründung, sondern bloss die einzuführende Änderung. Mangels Begründung erweist sich die Mietvertragsänderung als nichtig.