Der Appellat habe somit 5 Tage Zeit gehabt, um den Mietvertrag zu unterschreiben. Mit der Unterzeichnung desselben habe er auch die allgemeinen Bestimmungen akzeptiert resp. seien diese Vertragsinhalt geworden. Man könne nicht zwischen Deckblatt des Mietvertrages und den allgemeinen Bestimmungen unterscheiden. Es gehe um einen Vertrag. Im Weiteren müsse das Argument des Bundesgerichts, wonach dem Mieter eine Konsultation der allgemeinen Vertragsbedingungen nicht zugemutet werden könne, individuell beurteilt werden. Im vorliegenden Fall seien die allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag nicht umfangreich und überschaubar. Die Nebenkosten seien gleich auf der ersten Seite aufgeführt.