Denkbar wäre höchstens, dass die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten durch die allgemeinen Vertragsbedingungen konkretisiert werden. Auch eine Abrede im Mietvertrag, wonach der Mieter alle Nebenkosten zu tragen hat, vermag der gesetzlichen Anforderung nicht zu genügen, weil sich nicht bestimmen lässt, welche Kosten der Mieter genau zu tragen hat (BGE vom 29. April 2002 [4C.24/2002], E. 2.1 und 2.4.2; 121 III 460 E. 2a; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 6.8.2004, E. 4.3 f., mp 3/05, S. 150 f.; Béguin, Klare Ausscheidung von Nebenkosten und Höhe der Akontozahlungen im Mietvertrag, mp 4/04, S. 169 ff.;