Nebenkosten, die nach Abschluss des Mietvertrages mit einer einseitige Vertragsänderung eingeführt werden sollen, müssen ebenfalls detailliert aufgeführt werden. Ausserdem muss eine derartige Vertragsänderung begründet werden (Art. 269d Abs. 3 OR und Art. 19 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 VMWG; E. 4). 5 Obligationenrecht Sachverhalt Ende Mai 2004 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über eine 2,5 Zimmer-Dachwohnung ab. Der Mietzins wurde in Ziffer 2 des Mietvertrages auf CHF 1'850.-- Nettomiete und CHF 140.-- Betriebskosten-Akonto, total CHF 1'990.--, festgelegt.