Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2005 (100 05 856) Nebenkosten im Mietrecht Nebenkosten sind nur dann geschuldet, wenn dies mit der Vermieterschaft besonders vereinbart ist, wobei die einzelnen Nebenkosten im Vertrag eindeutig und genau zu bezeichnen sind. Der Hinweis auf einen standardisierten Vertragszusatz wie z.B. allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag reicht für das Erfordernis der besonderen Vereinbarung nicht aus (Art. 257a Abs. 2 OR; E. 3). Nebenkosten, die nach Abschluss des Mietvertrages mit einer einseitige Vertragsänderung eingeführt werden sollen, müssen ebenfalls detailliert aufgeführt werden.