{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-856_2005-11-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6889d9ae-a3c6-44e9-addb-192daf028bd7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=247970674", "Checksum": "57b14976990195135aa69467b9e98931"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 05 856", "100 2005 856"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 29.11.2005 100 05 856 (100 2005 856)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenkosten im Mietrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2372", "Zeit UTC": "11.05.2026 02:48:13", "Checksum": "5b23fc684e0d124a1c0e7351abedaef3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 29.11.2005 100 05 856 (100 2005 856)\nRegeste:\nNebenkosten im Mietrecht\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2005 (100 05 856)\nNebenkosten im Mietrecht\nNebenkosten sind nur dann geschuldet, wenn dies mit der Vermieterschaft besonders vereinbart ist, wobei die einzelnen Nebenkosten im Vertrag eindeutig und genau zu bezeichnen sind. Der Hinweis auf einen standardisierten Vertragszusatz wie z.B. allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag reicht für das Erfordernis der besonderen Vereinbarung nicht aus (Art. 257a Abs. 2 OR; E. 3).\nNebenkosten, die nach Abschluss des Mietvertrages mit einer einseitige Vertragsänderung eingeführt werden sollen, müssen ebenfalls detailliert aufgeführt werden. Ausserdem muss eine derartige Vertragsänderung begründet werden (Art. 269d Abs. 3 OR und Art. 19 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 VMWG; E. 4).\n5 Obligationenrecht\nSachverhalt\nEnde Mai 2004 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über eine 2,5 Zimmer-Dachwohnung ab. Der Mietzins wurde in Ziffer 2 des Mietvertrages auf CHF 1'850.-- Nettomiete und CHF 140.-- Betriebskosten-Akonto, total CHF 1'990.--, festgelegt. Unter dem Titel \"Besondere Vereinbarungen\" wurde unter Ziffer 5 das Mietzinsdepot festgelegt und überdies der Hinweis \"Stichtag BK-Abrechnung 30.06.\" und \"Stichtag HK-Abrechnung 30.06.\" gemacht. In der letzten Spalte wurden die Allgemeinen Bestimmungen zum integrierenden Bestandteil des Mietvertrages erklärt. Die Appellantin unterzeichnete den Vertrag am 24. Mai, der Appellat am 27. Mai 2004. Im Oktober 2004 erhielt der Appellat direkt vom Betreiber eine Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung. Er weigerte sich diese zu bezahlen, worauf die Appellantin ihm am 25. November 2004 per Mietvertragsänderung mitteilte, dass ab 1. April 2005 die Heiz- und Warmwasserkosten direkt vom Betreiber in Rechnung gestellt würden. Diese Mietvertragsänderung focht der Appellat bei der Schlichtungsstelle an. Vor Bezirksgericht beantragte er dann zum einen die Feststellung, dass er keine Heiz- und Nebenkosten schulde und zum anderen die Rückzahlung der Akontozahlungen für die Betriebskosten.\nErwägungen\n3.1\nArt. 257a Abs. 2 OR sieht vor, dass der Mieter die Nebenkosten nur dann bezahlen muss, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass diese Kosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat der Mieter ausschliesslich für diejenigen Nebenkosten aufzukommen, die im Vertrag eindeutig und genau bezeichnet werden. Mangels einer speziellen Vereinbarung sind solche Kosten im Mietzins inbegriffen. Der Hinweis auf einen standardisierten Vertragszusatz wie z.B. die allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag reicht für das Erfordernis der besonderen Vereinbarung nicht aus. Dem Mieter kann nicht zugemutet werden, sich erst aufgrund einer sorgfältigen Konsultation der Vertragsbedingungen ein Bild zu machen, welche Nebenkosten von ihm zu tragen sind. Das gilt auch dann, wenn der Mieter im Vertrag ausdrücklich bestätigt, die allgemeinen Vertragsbedingungen zu kennen und zu akzeptieren. Denkbar wäre höchstens, dass die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten durch die allgemeinen Vertragsbedingungen konkretisiert werden. Auch eine Abrede im Mietvertrag, wonach der Mieter alle Nebenkosten zu tragen hat, vermag der gesetzlichen Anforderung nicht zu genügen, weil sich nicht bestimmen lässt, welche Kosten der Mieter genau zu tragen hat (BGE vom 29. April 2002 [4C.24/2002], E. 2.1 und 2.4.2; 121 III 460 E. 2a; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 6.8.2004, E. 4.3 f., mp 3/05, S. 150 f.; Béguin, Klare Ausscheidung von Nebenkosten und Höhe der Akontozahlungen im Mietvertrag, mp 4/04, S. 169 ff.; Higi, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V2b, Die Miete, Art. 253 - 265 OR, 3. Auflage, Zürich 1994, Art. 257a-257b N 13 ff.; Lachat/Stoll/Brunner, Das Mietrecht für die Praxis, 4. Auflage, Zürich 1999, Kap. 14 N 1.5).\n"}