Im Ergebnis bleibt auf Grund der amtlichen Erkundigung festzustellen, dass die Konkursandrohung vom 13. Januar 2005 in der Betreibung Nr. … der Schuldnerin und heutigen Appellantin nie zugestellt wurde. Zumal die fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls bzw. einer Konkursandrohung eine nichtige Betreibungshandlung darstellt, die von Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss (BGE 120 III 117 mit Hinweis auf BGE 117 III 7), hätte das Bezirksgericht Arlesheim am 26. April 2005 den Konkurs über die Schuldnerin nicht aussprechen dürfen. 4. (Kosten) KGE ZS vom 12.7.2005 i.S. C. V. gegen A. C. (100 05 444 / LIA)