Da die Konkursandrohung bis zu diesem Zeitpunkt nicht habe zugestellt werden können, sei das Gläubigerdoppel mit dem Hinweis „keine Zustellung, Konkurseröffnung 8.3.05" an den Gläubiger verschickt worden. Im Ergebnis bleibt auf Grund der amtlichen Erkundigung festzustellen, dass die Konkursandrohung vom 13. Januar 2005 in der Betreibung Nr. … der Schuldnerin und heutigen Appellantin nie zugestellt wurde.