Der um Eröffnung des Konkurses ersuchte Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung dem Schuldner zugegangen sind. Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung erlassen wurde, so setzt es den Entscheid in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 SchKG aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde. Liegt offensichtlich Nichtigkeit vor, so kann sie das Konkursgericht selbst vorfrageweise feststellen und das Konkursbegehren abweisen (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 36 Rz. 40).