3. Selbst wenn die Vorladung zur Konkursverhandlung ordentlich zugestellt worden wäre, erweist sich die Konkurseröffnung über die Appellantin vom 26. April 2005 auch aus einem anderen Grunde als ungerechtfertigt. Gemäss Art. 166 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen. Der um Eröffnung des Konkurses ersuchte Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung dem Schuldner zugegangen sind.