Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, gelangt nach Einsichtnahme in die vorliegenden Akten und gestützt auf die heutigen Ausführungen der Appellantin zum Schluss, dass das Konkursdekret der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 26. April 2005 in Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Arlesheim ungültig und daher aufzuheben ist. Der Umstand, dass die Vorinstanz weitere allenfalls auch polizeiliche Zustellungsversuche und - als ultima ratio - die Vorladung auf dem Ediktalweg unterlassen hat, ist als klare Verletzung prozessrechtlicher Vorschriften und somit als wesentlicher Verfahrensfehler zu qualifizieren. 3.